Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der CR Baumaschinen GmbH, Rudolf-Diesel-Str. 25, 56220 Urmitz
1. Geltungsbereich(1) Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Einbeziehung von Bedingungen unserer Geschäftspartner wird ausdrücklich widersprochen, soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eines Bestellers die Lieferung ohne nochmaligen ausdrücklichen Widerspruch ausführen.
(2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen gleichartigen Geschäfte mit demselben Besteller.
2. Angebote und Vertragsschluss(1) Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die unseren Angeboten beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maß- angaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie sind ausdrücklich für verbindlich erklärt worden.
(3) Die Annahme eines Vertragsangebots des Bestellers kommt erst durch unsere ausdrückliche Bestätigung zustande. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer ausdrücklichen Bestätigung.
(4) Wir behalten uns sämtliche Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen schutzfähigen Unterlagen vor. Diese dürfen Dritten ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
3. Kaufpreis und Zahlung(1) Unsere Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung unverpackt und unverladen „ab Werk“. Zusätzliche Kosten insbesondere für Aufstellung und Inbetriebnahme, sowie für die Einholung besonderer behördlicher Genehmigungen und für die Erfüllung von behördlichen Auflagen gehen mangels abweichender Vereinbarung zu Lasten des Bestellers. Hinzu kommt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer, soweit der Besteller kein Verbraucher ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen spesenfrei für uns, wie folgt, zu leisten:
Anlagen: Gemäß gesondert zu vereinbaren Zahlungsplan.
Anlagenkomponenten: Vor Auslieferung, ohne Abzüge.
Maschinen: Vor Auslieferung, ohne Abzüge.
Ersatzteile: Vor Auslieferung, ohne Abzüge.
Sonstiges: Innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzüge.
(3) Wechsel oder Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche Diskont- und Wechselspesen sind vom Besteller zu tragen.
(4) Für Zahlungen durch Akkreditiv gelten die von der ICC herausgegebenen Vorschriften über „Uniform Customs and Practice for Documentary Credits“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(5) Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nicht berechtigt, es sei denn, seine Gegenansprüche werden entweder vom Lieferer nicht bestritten oder sind rechtskräftig festgestellt.
(6) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Weisen wir einen höheren Verzugsschaden nach, können wir stattdessen diesen geltend machen.
(7) Werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, können wir alle gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig stellen. Ein Eigenantrag oder der Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigen uns, mit sofortiger Wirkung von allen mit ihm geschlossenen und noch nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzutreten und die umgehende Rückgabe unseres Vorbehaltseigentums zu verlangen.
4. Lieferung(1) Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
(2) Der Beginn und die Einhaltung mit uns vereinbarter Lieferfristen setzen die Erfüllung hierauf bezogener Mitwirkungspflichten des Bestellers, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von ihm zu liefernder Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Untersuchungen, sowie die fristgerechte Leistung vereinbarter Zahlungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht recht- zeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung allein zu vertreten hat.
(2) Die Einhaltung vereinbarter Liefer- oder Leistungsfristen steht ferner unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit wir die Nicht- oder verspätete Belieferung nicht zu vertreten haben. Dies gilt jedoch nur, soweit wir ein konkretees Deckungsgeschäft mit unserem/n Lieferanten abgeschlossen haben. Wir werden den Besteller in solchen Fällen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir bei vereinbarter Selbstabholung die Lieferbereitschaft angezeigt haben. Im Anlagenbau tritt an die Stelle der Meldung der Lieferbereitschaft die Meldung der Betriebsbereitschaft. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist deren Zeitpunkt maßgebend.
(4) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung unverschuldet wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Krieg, terroristische Anschläge, umfassende Krankheitsausbrüche wie Seuchen, Epidemien oder Pandemien, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen, auch wenn sie Lieferanten oder Unterlieferanten von uns betreffen, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Liefer- oder Leistungsverzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wird die Lieferung oder Leistung in Fällen höherer Gewalt auf Veranlassung des Bestellers dennoch durchgeführt und führt dies zu zusätzlichen Kosten, gehen diese zu Lasten des Bestellers. Wir werden den Besteller nach Möglichkeit über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende der vorbezeichneten Umstände unterrichten.
(5) Wir kommen nicht in Verzug, wenn wir dem Besteller unter Einhaltung der vertraglichen Liefertermine für die Zeit bis zur Lieferung des eigentlichen Liefergegenstandes einen Ersatz zur Verfügung stellt, der die technischen und funktionalen Anforderungen des Bestellers in allen wesentlichen Punkten erfüllt, und wir alle für die Bereitstellung des Ersatzgegenstandes anfallenden Kosten übernehmen.
(6) Im etwaigen Falle unseres Verzuges wird der Besteller uns eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages setzen.
5. Gefahrübergang, Transport, Annahmeverzug, Betriebsbereitschaft(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand zur Abholung bereitgestellt oder (außer bei geschuldeter Abnahme) im Anlagenbau die Betriebsbereitschaft vom Lieferer angezeigt wurde; dies gilt auch dann, wenn berechtigterweise Teillieferungen erfolgen oder wir noch weitere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Aufstellung (nicht jedoch: die Lieferung), übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend; diese muss auf Verlangen unverzüglich durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern.
(2) Verzögert sich ein vereinbarter Versand durch uns infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Transport der Liefergegenstände auf Kosten und Risiko des Bestellers, wenn dieser kein Verbraucher ist.
(4) Auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten werden wir die Sendung gegen die Gefahren des Transports versichern.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den Ersatz unseres hierdurch verursachten Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere die durch die verzögerte Annahme der Lieferung bzw. durch den verzögerten Beginn von Montage und Inbetriebnahme und durch die verzögerte Betriebsbereitschaft entstandenen Kosten, zu verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren so lange vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen hat, insbesondere den Saldenausgleich herbeigeführt hat. Gegenüber Verbrauchern gilt der Eigentumsvorbehalt nur so lange, bis alle Verbindlichkeiten aus dem betreffenden Rechtsgeschäft beglichen sind.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückfordern; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Bestimmungen über Verbraucherkredite (§§ 491 ff. BGB) finden Anwendung oder wir hätten den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht verpflichtet oder nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Rahmen einer Klage nach § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die gelieferte Ware zu verfügen, insbesondere sie einzubauen, zu verarbeiten oder zu veräußern. Hierbei ist der Besteller verpflichtet, seinen Abnehmern den Eigentumsvorbehalt schriftlich anzuzeigen. Die Berechtigung des Bestellers erlischt jedoch, sofern er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z. B. die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis wirksam. Der Besteller hat Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unverzüglich anzuzeigen. Bei Pfändungen hat uns der Besteller unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und etwaige eigene eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht.
(4) Ist der Besteller nicht Verbraucher, tritt er uns schon jetzt sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten bis zur vollständigen Tilgung aller offenen Forderungen ab, die ihm aus künftigen Veräußerungen, Verarbeitungen usw. der von uns gelieferten Gegenstände gegen seine Abnehmer entstehen, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten Ware zuzüglich 20 %; ebenso etwaige eigene Ansprüche auf Herausgabe aus vorbehaltenem Eigentum.
(5) Durch die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller bleibt unser Eigentum unberührt. Wird unsere Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, vermischt oder verbunden oder durch Umbildung eine neue Sache hergestellt, so überträgt der Besteller – wenn dieser nicht Verbraucher ist – uns hiermit zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt anteilig (in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Sachen) sein (Mit-)Eigentum an der neu entstandenen Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden und ist die fremde Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller – wenn dieser nicht Verbraucher ist – uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns, so dass sich hieraus ergebende Ansprüche gegen uns zurückzuweisen sind.
(6) Sind die in den Ziffern 6.(1) bis 6.(5) genannten Sicherheiten in der Rechtsordnung des Landes, in dem sich die Liefergegenstände befinden, nicht anerkannt oder sind diese nicht uneingeschränkt durchsetzbar, so verpflichtet sich der Besteller schon jetzt, an allen erforderlichen Schritten mitzuwirken und die dafür erforderlichen Willenserklärungen abzugeben, damit die Sicherheiten im Einklang mit der jeweiligen Rechtsordnung soweit möglich im Sinne der vorstehenden Ziffern 6.(1) bis 6.(5) bestellt werden können. Wir ist berechtigt, die Liefergegenstände zurückzuhalten oder Montage- und Inbetriebnahmearbeiten zu unterbrechen, bis die erforderlichen Sicherheiten rechtswirksam bestellt sind. Ist die Stellung der Sicherheiten unter Beachtung der gesetzlichen Erfordernisse vor Ort nicht durchsetzbar oder aus anderen Gründen nicht umsetzbar, ist der Besteller verpflichtet, uns gleichwertige Sicherheiten anzubieten. Der Besteller ist ferner verpflichtet, uns über etwaige Form- und sonstige gesetzliche Erfordernisse, die der Stellung der Sicherheit in dem betreffenden Land entgegenstehen, unaufgefordert und unverzüglich, nachdem er selbst hiervon Kenntnis erlangt hat, bei oder nach Vertragsschluss zu unterrichten.
(7) Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten unsere insgesamt zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
(8) Ist der Besteller Unternehmer, so verpflichtet er sich, die unter Eigentumsvorbehalt befindliche Ware auf seine Kosten zum Neuwert gegen Feuer, Elementarschäden, Vandalismus, Diebstahl, Transport, unsachgemäße Handhabung, Bedienungsfehler sowie Unfälle zu versichern. Für vom Besteller genutzte Maschinen schließt dieser eine Maschinenversicherung ab. Der Besteller verpflichtet sich weiterhin, die von den von uns gelieferten Sachen ggf. ausgehende Betriebsgefahr auf eigene Kosten zu versichern (Haftpflichtversicherung). Die Rechte aus dieser/n Versicherung/en tritt der Besteller schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller verpflichtet sich, uns auf Anforderung vor Überlassung des Liefergegenstandes einen entsprechenden Nachweis auszuhändigen. Wir sind berechtigt, die Auslieferung der Ware zu verweigern, solange ein berechtigt geforderter Nachweis nicht erbracht wird.
(9) Ein schuldhafter Verstoß des Bestellers gegen die in dieser Ziffer 6. enthaltenen Verpflichtungen gibt uns das Recht zur sofortigen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller und sämtlicher noch nicht vollständig erfüllter Lieferverträge.
7. Mängelhaftung(1) Bei Auftreten eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, wenn dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag oder dies gesetzlich vermutet wird und wir die Vermutung nicht widerlegen können, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die Mängelbeseitigung erfolgt bei beweglichen Sachen durch Austausch oder Instandsetzung der mangelhaften Sache bei uns, es sei denn, zwischen den Parteien wird ausdrücklich oder stillschweigend (bspw. durch unwidersprochene Ausführung vor Ort) etwas anderes vereinbart. Bei berechtigten Mängelrügen tragen wir die Kosten des Transports der mangelhaften Sache zu uns und des Rücktransports zum Besteller. Ersetzte Teile werden unser Eigentum; die Regelungen in Ziffer 6. gelten dafür entsprechend.
(2) Die Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen durch den Besteller setzt voraus, dass dieser die Liefergegenstände unverzüglich nach der Ablieferung auf Mängel untersucht und, falls sich ein Mangel zeigt, diesen uns unverzüglich schriftlich anzeigt, sofern der Besteller Kaufmann ist. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ablieferung im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt, an dem der Liefergegenstand in die Verfügungsgewalt des Bestellers gelangt oder ohne dessen Verschulden gelangt wäre.
(3) Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die vor der Auslieferung eines bestellten Gegenstandes im Rahmen einer allgemeinen Konstruktions- oder Produktionsänderung durch uns vorgenommen werden, gelten nicht als Mangel des Liefergegenstandes, sofern die Änderung für den Besteller unter Beachtung des Vertragszwecks zumutbar ist.
(4) Sachmängel sind nicht:
(5) Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur weiteren/erneuten Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen. Sofern die Nachbesserung ein zweites Mal fehlschlägt, kann der Besteller eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unwesentlicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
(6) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, umfasst die Mängelhaftung nicht die Beseitigung von Softwarefehlern und Fehlern, die durch unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler, natürlichem Verschleiß, unzulänglicher Systemumgebung, Verwendung von anderen als in der Spezifikation aufgeführten Einsatzbedingungen sowie unzureichender Wartung verursacht sind.
(7) Der Besteller hat etwaige Mängel an der Software unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Insbesondere sind die Erscheinungsform und die Auswirkungen des Softwaremangels anzugeben.
(8) Für Gebrauchtmaschinen ist jegliche Sachmängelhaftung ausdrücklich ausgeschlossen, sofern der Besteller nicht Verbraucher ist.
(9) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, richten sich ausschließlich nach Ziffer 8.
8. Haftung im Übrigen(1) Im Übrigen und unbeschadet der vorstehend aufgeführten Ansprüche haften wir für Mangel- und Mangelfolgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für jegliche sonstigen Schäden nur
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
(2) Darüber hinaus haften wir wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher vertragstypischer Pflichten. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren (vertragstypischen) Schaden.
(3) Die vorstehenden Regelungen unter Ziffer 8.(1) und 8.(2) gelten in gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Ist der Besteller kein Verbraucher, ist auch die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass er vor der Installation und während der Nutzung einer Software laufend Datensicherungen vornehmen muss. Bei Verlust von Daten haften wir nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungs-gemäßer Datensicherung durch den Besteller erforderlich gewesen wäre.
9. Rechte an Software / Datenschutz(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand zu nutzen.
(2) Der Besteller darf die Software nicht vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder den Objektcode in den Quellcode umwandeln, es sei denn, dies ist ihm im Einzelfall ausdrücklich vertraglich oder gesetzlich erlaubt. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und an den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen oder eine Weitergabe an Dritte in sonstiger Form durch den Besteller ohne unsere Einwilligung ist nicht zulässig.
(4) Wir haften für die eingebaute oder zukünftig installierte (auch als Upgrade oder Update) Software nicht, wenn der Besteller die Software unsachgemäß verwendet und hierdurch ein Mangel oder Schaden verursacht wird. Eine unsachgemäße Verwendung oder Nutzung liegt insbesondere vor, wenn der Besteller oder ein Dritter
(5) Bei einer Software, die lediglich zeitlich befristet überlassen wird, ist für die Zeit der Überlassung unsere Haftung nach vorstehender Ziffer 7. auf die Mängelbeseitigung beschränkt. Soweit diese fehlschlägt, hat der Besteller bei zeitlich befristeter Überlassung einer Software, soweit für die Software eine gesonderte Überlassungsvergütung in Rechnung gestellt wurde, das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund und – soweit durch den Mangel die Tauglichkeit der Software bzw. des Produktes nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird – das Recht zur Minderung der vereinbarten Vergütung.
(6) Soweit der Besteller von uns eine bestimmte Software im Rahmen des Erwerbs einer Maschine, Anlage oder Komponente oder gesondert erworben hat, ist die Bereitstellung abhängig von der verfügbaren Netztechnologie sowie den technischen und geographischen Gegebenheiten am Ort der Nutzung. Für vom Provider verursachte Unterbrechungen oder nicht von uns zu vertretende anderweitige Beeinträchtigungen der Telekommunikation übernehmen wir keine Haftung.
10. Schutzrechte Dritter(1) Für Verletzungen von Rechten Dritter durch unsere Leistung haften wir nur, soweit die Leistung vertragsgemäß eingesetzt wird. Wir haften für Verletzungen von Rechten Dritter nur am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung (Lieferort). Ansprüche wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung unserer Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit handelt.
(2) Macht ein Dritter gegenüber dem Besteller geltend, dass eine Leistung uns seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Besteller uns unverzüglich. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er uns angemessen Gelegenheit gegeben hat, diese Ansprüche auf geeignete Art und Weise abzuwehren.
(3) Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden, können wir auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Software (Lizenzprogramme) ändern oder gegen ein gleichwertiges Produkt austauschen oder – wenn wir keine andere Abhilfe mit angemessenen Aufwand erzielen können – die Leistung unter Erstattung der dafür vom Besteller geleisteten Vergütung unter Abzug einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurückzunehmen.
(4) Für weitergehende Schadensersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüche gilt obige Ziffer 8. entsprechend.
11. Exportkontrolle(1) Alle unsere Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, beispielsweise Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Treten Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren ein, werden Fristen und Lieferzeiten entsprechend verlängert. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, ohne dass wir dies zu vertreten haben, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
(2) Wir sind berechtigt, Lieferverträge fristlos zu kündigen, wenn dies zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften oder bestandskräftiger staatlicher Anordnungen erforderlich ist.
(3) Im Fall einer Kündigung nach vorstehender Ziffer ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Besteller wegen der Kündigung ausgeschlossen, soweit wir die zugrunde liegenden Umstände nicht zu vertreten haben.
(4) Der Besteller hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten.
12. Datenschutz; Datenverwendung(1) Für den Fall, dass im Rahmen eines Aufspielens, eines Upgrades oder Updates personenbezogene Daten gespeichert werden, gilt folgendes:
Wir sichern die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu. Insbesondere werden uns mitgeteilte oder bekannt gewordene persönliche Daten (soweit dies für die Installation einer Software erforderlich ist) an keinen Dritten weitergegeben, sondern ausschließlich intern zur Erfüllung des Vertrages gespeichert, verarbeitet und genutzt. Sie werden gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Sollten der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, tritt an die Stelle der Löschung eine Sperrung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Sofern es nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist, wird der Besteller vor Abschluss des jeweiligen Vertrages die notwendigen schriftlichen Einwilligungserklärungen desjenigen einholen, dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung des Vertrages offenbart werden müssen.
(2) Sofern Maschinendaten bzw. Daten einer von uns gelieferten Anlage (bspw. über den laufenden Betrieb, über Ruhestandszeiten, usw.) gespeichert und an uns übermittelt werden, sind wir berechtigt, die Daten unentgeltlich auszuwerten, zu verarbeiten und uneingeschränkt für interne Zwecke zu verwenden, solange und soweit der Besteller dem nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Weitergabe an Dritte, bspw. für Referenz- und Vergleichszwecke, ist zulässig, wenn dies in anonymisierter Form erfolgt oder der Besteller auf Anfrage der Weitergabe in anderer Form ausdrücklich zustimmt.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel(1) Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts Anwendung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten, auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist das für unseren Hauptsitz zuständige Gericht, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person oder ein Öffentlich-Rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch befugt, nach unserer Wahl den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Für das Vertragsverhältnis ist nur der deutsche Text dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsverbindlich.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Der Besteller und wir verpflichten uns, die unwirksamen Bestimmungen bzw. Teilbestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die rechtlich zulässig sind und der ursprünglichen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit.